Niedersächsischer Chorverband e.V. ::: CoViD-19-Blog

Gesamtpaket Grafiken als PDF (für DIN A4-Ausdruck) – Stand: 6. September

Hinweisschilder 3G, jetzt auch mit Maske (im DIN A3-Format, PDF, farbig

Neue Corona-Verordnung in Kraft

(25.08.2021) Am 25.08.2021 ist in Niedersachsen eine neue Corona-Verordnung in Kraft getreten. Neu darin ist die Einführung von „Leitindikatoren”, die zur Einstufung der Landkreise und kreisfreien Städte in die „Warnstufen 1–3” dienen.

In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen mindestens die Warnstufe 1 festgestellt wird, ist die Teilnahme an Chorproben auf geimpfte, genesene und aktuell negativ getestete Personen beschränkt. Das Gleiche gilt, wenn in dem Landkreis oder in der kreisfreien Stadt, ohne dass eine Warnstufe festgestellt ist, der Leitindikator „Neuinfizierte“ den Wert 50 übersteigt.

Die Berücksichtigung der AHA-L-Regeln wird als selbstverständlich vorausgesetzt..

Hier finden Sie linkneue Verordnung im Wortlaut.


Quelle: Niedersächsischer Chorverband e.V. ::: CoViD-19-Blog

 

01.06.2021

CORONA UND GEMA

Aktuelle GEMA Covid-19 Sonderregelung

In der aktuellen Situation, in der der „normale“ Choralltag nicht stattfinden kann, greift eine Sonderregelung: Veranstaltungen, die aufgrund der Corona-Krise abgesagt werden mussten und stattdessen als Livestream stattfinden, können mit dem GEMA -Anmeldebogen als Konzertveranstaltungen beim Niedersächsischen Chorverband angemeldet werden. Wichtig ist der Hinweis, dass das Konzert coronabedingt als Livestreaming durchgeführt wird!

Diese Regelung behält über den gesamten Zeitraum des Lockdowns in Deutschland seine Gültigkeit.

Wird über eine Social-Media-Plattform (Facebook, Youtube etc) gestreamt, mit der die GEMA einen Lizenzvertrag hat, entfällt die Lizenzierungspflicht für einzelne NutzerInnen/LivestreamanbieterInnen . Eine Meldung bei der GEMA muss dennoch erfolgen! Wenn durch dieses Live-Event allerdings Einnahmen generiert werden, zum Beispiel durch Spenden oder einen Crowdfunding-Aufruf, ist der Livestream bei der GEMA zu lizenzieren. Das Streamen von bereits aufgeführten Werken oder Konzerten (On-demand-Streaming) ist hingegen nach dem Tarif VR-OD-10 zu lizenzieren.

Für digitale Proben, die über Plattformen wie z.B. Zoom, Skype oder Jamulus stattfinden, gilt: Wenn sich ausschließlich untereinander vernetzt wird, um zu üben, besteht keine Lizenz- und Meldepflicht bei der GEMA, sofern es sich nicht um einen frei öffentlichen zugänglichen digitalen Raum handelt.

Sollte die Probe allerdings als Ersatz für ein Konzert gedacht sein oder generell für externe TeilnehmerInnen online zugängig gemacht werden, handelt es sich um eine öffentliche Musiknutzung, die sowohl gemeldet als auch lizenziert werden muss.

Für Rückfragen steht Ihnen Frau Grieß gerne dienstags von 10.00 bis 14.00 Uhr telefonisch und per E-Mail in der arrowLandesgeschäftsstelle des NC zur Verfügung.

Quelle: Chorzeit 81, „Aus dem Verband“ (Sonderregelungen für 2021)